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PRESSEMITTEILUNG Zum Verhalten einiger Krankenkassen bei „off-label-Verordnung“ für Schmerzpatienten Das Bundessozialgericht (AZ B I KR 37/00) hat kürzlich entschieden, daß Medikamente außerhalb des Anwendungsbereiches, auf das sich die Zu- lassung erstreckt, nicht bzw. nur unter besonderen Umständen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen. Diese Entschei- dung hat für Schmerzpatienten, die unter Nervenschmerzen (Neuropathien) leiden und bestimmten Krankenkassen angehören, zu oft unhaltbaren Zu- ständen geführt.
Schmerzpatienten, die unter Nervenschmerzen leiden, konnten bisher daraufvertrauen, daß ihnen der Wirkstoff Gabapentin, der ursprünglich zur Behandlungvon Epilepsien entwickelt wurde, helfen kann. Das Medikament (Neurontin®) istjedoch nur für zwei genau beschriebene Arten von Nervenschmerzen zugelas-sen, gegen Zosterbedingte Nervenschmerzen und solche durch Zuckerkrankheit. Alle anderen Arten von Nervenschmerzen, z. B. bei Trigeminusneuralgie, Ein-klemmung von Nerven durch Wirbelsäulen- oder Bandscheibenschäden, Ne r-venverletzungen, Krebs, sind hierdurch nicht erfaßt. Dennoch ist der Wirkstoff –das geht auch aus wissenschaftlichen Studien eindeutig hervor – auch bei sol-chen Schmerzzuständen wirksam.
Die BSG-Entscheidung hat zur Folge, daß Ärzte diese Substanz bei anderen alsden zugelassenen Indikationen nicht mehr auf Kassenkosten verordnen dürfen. Deshalb muß ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden, der von vielenKrankenkassen angesichts der sonst schlimmen Schmerzen der Patienten in-nerhalb von Stunden, längstens weniger Tage entschieden wird – und zwar po-
Verband Deutscher Ärzte für Algesiologie – Berufsverband Deutscher SCHMERZtherapeuten e. V.Pressemitteilung vom 2. Mai 2002, Seite 2 von 2
sitiv, wenn das Medikament bisher gewirkt hat oder die Aussicht besteht, daß einBehandlungsversuch erfolgreich verlaufen könnte.
Diese begründeten Anträge werden von einigen Krankenkassen mit einer nichtnachvollziehbaren Hartherzigkeit und Kaltschnäuzigkeit abgelehnt oder soschleppend behandelt, daß die Patienten verzweifeln müssen. Mittlerweile über-blicken Schmerztherapeuten einen Zeitraum von 4 Wochen, ohne daß für diesePatienten Entscheidungen getroffen wurden. Wie die Patienten in dieser Zeit mitihren Schmerzen umgehen und ob sie eventuell suizidal werden, ist diesen Kas-sen offenbar egal. Auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung gut-achtet in diesen Fällen gelegentlich ohne algesiologische Kompetenz.
Es zeigt sich wieder einmal, daß es manchen Sachbearbeitern nur um das büro-kratische Bearbeiten von Papier geht, sie die Einzelschicksale nicht sehen kön-nen oder wollen. Daß sie für das Schicksal der Patienten, die ihnen insoweit völ-lig ausgeliefert sind, persönliche Verantwortung tragen, weisen sie weit von sich.
Ob sich einzelne Entscheidungsträger wegen Körperverletzung durch unnötigesZumuten von vermeidbaren Schmerzen strafbar machen, könnte nur geprüftwerden, wenn ein Patient die Kraft hat, eine Klage einzureichen. Schwerkranke, und um solche handelt es sich bei diesen Patienten, sind daraufangewiesen, daß andere ihnen helfen. Eine Krankenkasse, die ihnen die Hilfeverweigert, sollte über ihre Aufgaben noch einmal nachdenken. Versicherte, die gesund sind, sollten sich bei der Auswahl ihrer Krankenkasseauch darüber informieren, wie sie sich im Krankheitsfall verhält.
Für Privatversicherte oder materiell begüterte Patienten stellen sich diese Prob-leme nicht. Es sind wieder einmal diejenigen betroffen, die keine Möglichkeit ha-ben, sich das benötigte Medikament selbst zu kaufen. Ausgerechnet die werdenvon ihrer Krankenkasse im Stich gelassen.
A Parent’s Guide to Sports-Related Skin Infections Prepared by: Nick Esmonde, MS-3 OHSU School of Medicine Pioneer Memorial Hospital Preceptor: Russell Nichols, MD This guide was designed to inform parents of student-athletes about the most common or serious sports-related skin infections. If an athlete has new skin lesions or infections, they should see their primary care doctor for evaluation
LABETTE COMMUNITY COLLEGE BRIEF SYLLABUS SPECIAL NOTE : This brief syllabus is not intended to be a legal contract. A full syllabus will be distributed to students at the first class session. TEXT AND SUPPLEMENTARY MATERIALS USED IN THE COURSE (if any): Please check with the LCC bookstore, http://www.labette.edu/bookstore/bkstore.htm, for the required texts for this class. COURSE