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Versand von Lithium-Ionen Batterien im Straßenverkehr (Umsetzung der ADR-Sondervorschrift 188) - Informationen für den Handel -
Lithium-Ionen Batterien sind im internationalen Transportrecht als „Gefahrgut“ eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften für Gefahrgut-Beförderung relevant. Die sichere Beförderung gefährlicher Güter liegt im Interesse der verladenden Wirtschaft und der beauftragten Transportunternehmen.
Die folgenden Hinweise beruhen auf Empfehlungen der EPTA1 des ZVEI2 und des IVG3, die zur Sicherstellung einer hinreichenden sowie einheitlichen Anwendung und Auslegung der Vorschriften für die Beförderung der Lithium-Ionen Batterien für Elektrowerkzeuge und elektrische Gartengeräte mit einer Energie bis zu 100 Wh erstellt wurden. Für diese Akkus gelten aufgrund einer Ausnahmeregelung des Gefahrgutrechtes vereinfachte Anforderungen4.
Bei jedem gewerblichen Versand von Lithium-Ionen Batterien müssen diese Vorgaben vom Versender in eigener Verantwortung eingehalten werden.
Lithium-Ionen Batterien mit einer Energie von mehr als 100 Wh sind dagegen als Gefahrgut der Klasse 9 zu behandeln. Die hierbei bestehenden Anforderungen sind nicht Gegenstand dieser Empfehlung. Diese Einstufung ist grundsätzlich mit umfangreichen zusätzlichen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Verpackung, Kennzeichnung und Begleitdokumente verbunden.
Dieser Leitfaden behandelt ausschließlich den Transport auf dem Boden (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt). Der Versand von Lithium-Ionen Batterien über Luftfracht unterliegt zusätzlichen Anforderungen5. Hier ist im Einzelfall die Einbeziehung eines Gefahrgut-Experten erforderlich.
Dieses Dokument stellt den Stand 01.01.2013 dar. Für die Auslegung und den Vollzug der einschlägigen Vorschriften sind die Länderbehörden zuständig, die im Rahmen ihres Ermessens eigene, auch von diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen treffen können. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung und Abfassung dieser Empfehlungen kann deshalb für den Inhalt und die Vollständigkeit dieser Ausführungen keine Haftung übernommen werden.
2 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.
4 Quelle: ADR Sondervorschrift 188 (deutsch, Kapitel 3.3.1)
Welche Versandstücke mit Lithium-Ionen Batterien sind betroffen?
Betroffen sind alle Versandstücke mit Lithium-Ionen Batterien, die nicht direkt in Geräten eingebaut oder eingesteckt sind.
Inhalt des Versandstückes Betroffen Anforderungen für Versand
beiliegenden Akkus in Verkaufsverpackung (z. B. Koffer) LITHIUM IONEN BATTERIEN IN
gesteckt) in Verkaufsverpackung (z. B. Koffer), ohne beiliegenden Akku
Wie müssen Versandstücke gekennzeichnet werden?
Jedes Versandstück6 muss auf einer Seite mit einer Kennzeichnung versehen werden. Zwei Beispiele für diese Kennzeichnung befinden sich im Anhang.
Diese Kennzeichnung enthält Warnhinweise, sowie eine Telefonnummer aus dem eigenen Betrieb, über die im Bedarfsfall weitere Informationen zum jeweiligen Transport erfragt werden können.
Die Kennzeichnung darf nicht auf der Ober- oder Unterseite des Versandstückes angebracht und nicht über eine Kante geklebt werden.
Sollten gekennzeichnete Pakete zum Transport zusätzlich zusammengefasst sein (z.B. durch Stretchen oder einen Umkarton), so muss die Kennzeichnung nochmals außen auf der Verpackung wiederholt werden.
6 Definition „Versandstück“: „das versandfähige Endprodukt des Verpackungs-vorganges, bestehend aus Verpackung (z.B. Versandkarton) und ihrem Inhalt (z.B. die Produktverpackung)
Welche Begleitdokumentation ist erforderlich?
Dem Transporteur muss mit der Ware die identische Information wie auf der Kennzeichnung (vgl. Pkt. 2) auf einem Papier mitgegeben werden. Hierzu ist keine feste Form vorgeschrieben.
Ein separates Blatt, die Packliste oder der Lieferschein kommen in Frage. Der Vermerk kann aufgedruckt, gestempelt oder aufgeklebt sein.
4 Bestehen Gewichtsbeschränkungen?
Versandstücke, die Lithium-Ionen Batterien als Ersatzakku oder Zubehör (ohne Elektro-werkzeug verpackt) enthalten, dürfen ein Brutto-Gewicht von 30 kg nicht überschreiten.
Sind Akkus in einem Gerät „verbaut“ oder angedockt oder liegen dem Gerät als Zweitakku bei, gibt es keine Gewichtsbeschränkung.
Was ist bei Akku-Entsorgung zu beachten?
Wenn die Kontakte der Akkus nicht bereits durch ihre Bauweise geschützt sind, müssen sie zur Vermeidung von Kurzschlüssen isoliert werden. Kurzschluss kann zu Feuer führen. Akkus sollten möglichst im entladenen Zustand zur Entsorgung gegeben werden (Entladung im Produkt).
Bei der Entsorgung von Batterien sind die nationalen Vorschriften zu beachten. Die zu entsorgenden Akkus sind dem gemeinsamen Rücknahmesystem zuzuführen.
Wie können beschädigte Akkus transportiert werden?
Beschädigte Akkus sind als Gefahrgut der Klasse 9 zu transportieren (neue Verpackungsvorschrift SV 661).
Was ist beim Transport im Reparaturfall zu beachten?
Die Kontakte der Akkus müssen kurzschlusssicher isoliert sein. Auch dürfen keine losen, in der Verpackung befindlichen elektrisch leitenden Kleinteile vorhanden sein, um die Gefahr eines Kurzschlusses auszuschließen.
Die Maschine muss so verpackt sein, dass das versehentliche Einschalten, z.B. durch Verrutschen der Maschine, nicht erfolgen kann.
Anhang: Beispiele für Kennzeichnung Kennzeichnung für Straße/Schiene/Binnenschifffahrt
For more information, call ………………
Kennzeichnung für alle Transportwege (inkl. Luft, hier Originalgröße und –farbe (schwarz mit rotem Rand) erforderlich)
EPTA / ZVEI / IVG Frankfurt am Main 6. Dezember 2012
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